§ 75 – Entgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn
(1) Für Zeiten nach Beginn der zu berechnenden Rente werden Entgeltpunkte nur für eine Zurechnungszeit und für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters ermittelt. (2) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden für Beitragszeiten und Anrechnungszeiten, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit liegen, normal normal freiwillige Beiträge, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt worden sind, normal normal normal arabic Entgeltpunkte nicht ermittelt. Dies gilt nicht für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, normal normal freiwillige Beiträge nach Satz 1 Nr. 2, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit während eines Beitragsverfahrens oder eines Verfahrens über einen Rentenanspruch eingetreten ist. normal normal normal arabic (3) Für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung werden auf Antrag Entgeltpunkte auch für Beitragszeiten und Anrechnungszeiten nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung ermittelt, wenn diese Beitragszeiten 20 Jahre umfassen. (4) Für eine Rente wegen Alters besteht Anspruch auf Ermittlung von Entgeltpunkten auch für Pflichtbeiträge nach § 119 des Zehnten Buches, wenn diese nach dem Beginn der Rente aufgrund eines Schadensereignisses vor Rentenbeginn gezahlt worden sind; § 34 Absatz 2 Nummer 3 gilt nicht.
Kurz erklärt
- Entgeltpunkte werden nach Rentenbeginn nur für Zurechnungszeiten und Zuschläge ermittelt.
- Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zählen nach Eintritt der Minderung gezahlte freiwillige Beiträge nicht für die Entgeltpunkte, außer bei voller Erwerbsminderung nach 20 Jahren Wartezeit.
- Für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung können Entgeltpunkte auch für Zeiten nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung ermittelt werden, wenn diese Zeiten 20 Jahre umfassen.
- Bei Altersrenten können Entgeltpunkte auch für Pflichtbeiträge ermittelt werden, die nach einem Schadensereignis vor Rentenbeginn gezahlt wurden.
- Bestimmte Regelungen (§ 34 Absatz 2 Nummer 3) finden in diesen Fällen keine Anwendung.